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BGB § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek

BGB § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek

[ Auszug: (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht d ... ]